Warum tauschen? | |||
Oft sind wir in unserer automatisierten Wirtschaft gezwungen, unser Geld mit Arbeiten zu verdienen, die uns keinen Spaß machen und bei denen wir unsere Talente nicht mehr einbringen können. Deshalb tun sich vor allem in Städten, aber auch in ländlichen Regionen immer mehr Menschen zusammen, um auf geldlose Weise miteinander zu handeln und ihre Talente auszutauschen. Damit kann jede/r zur Ver-besserung und Bereicherung nicht nur des eigenen Lebens beitragen. |
Es werden wieder kleinräumige Strukturen geschaffen, die ein Gegengewicht zur Globalisierung der Märkte bilden. Regionale Ressourcen werden verstärkt genutzt. Wenn der Nachbar seine Äpfel zur Verfügung stellt, müssen weniger aus Übersee eingeflogen werden. Tauschen ist vielseitiger als kaufen, denn was wir in einem Tauschkreis immer auch mit austauschen, ist mensch-licher Kontakt, was beim normalen Einkauf selten der Fall ist. Für viele Menschen ist gerade das Knüpfen neuer Kontakte der wichtigste Grund, sich am Tauschkreis zu beteiligen. |
Geld ist Macht – Talent macht Spaß! Es gibt im Tauschkreis keine Zinsen! Weder auf positive noch auf negative Beträge, was bedeutet, dass Geld nicht automatisch dahin wandert, wo sowieso schon am meisten davon vorhanden ist. Stattdessen gibt es eine Umlaufsicherung, den „Talent-Rost“ auf positive Gut-haben, der gewährleistet, dass „Talente“ nicht einfach nur rumliegen, sondern immer wieder in den Kreislauf zurückfließen. |
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Beispiel:
Anne ist Studentin und hätte gerne Geigenunterricht. Nach erbrachter Leistung überweist Anne über das Online-Buchungssystem Cyclos 10 Talente an Bernd . Das Tausch-Konto von Bernd weist nun ein Guthaben von 10 Talenten auf. Da Bernd nicht mehr so gut zu Fuß ist, kann er nun seinerseits jemanden aus dem Tauschkreis beauftragen, ihm beim Einkauf zu helfen. |
Tauschrausch:
Um einerseits seine Talente bekannt zu machen und andererseits passende Angebote zu finden, gibt es die Marktzeitung Tauschrausch, in der ca. 450 Inserate (Angebote u. Gesuche) der über 340 Mitglieder veröffentlicht sind (Stand 12/2021). Schauen Sie einfach mal rein: Tauschrausch*
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Cyclos:
Der Talent-Tauschkreis Schwäbisch Hall/Hohenlohe verwendet für sein Online-Buchungssystem die Open Source Software Cyclos, für das alle Mitglieder über einen eigenen Zugang und ein eigenes Tauschkonto verfügen, wo sie ihre Tauschaktionen selbständig verbuchen können. Für Mitglieder, die nicht über Internet verfügen, übernimmt ein anderes Mitglied des Tauschkreises, ein sogenannter „Broker“, diese Aufgabe. |
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Neugierig geworden?
Dann kommen Sie zum monatlich stattfindenden Tauschplausch in Schwäbisch Hall, Öhringen oder Künzelsau und schnuppern einmal rein, Was das kostet? Für Internetkosten, Porto, Telefon, Kopien usw. wird ein Beitrag – derzeit 10 Euro jährlich – erhoben. Noch Fragen? Dann schauen Sie in unseren Flyer oder schicken uns eine E-Mail: kontakt@tauschkreis-sha.de |
Die Mitglieder der Gemeinschaft tauschen untereinander Leistungen bzw. Güter und verrechnen diese geldlos auf Konten mittels sogenannter Talente. Die Höhe der Vergütung für einen Tauschvorgang legen die Tauschpartner fest. Der empfohlene Verrechnungssatz pro Stunde beträgt 10 Talente.
Jedes Mitglied erhält ein zinsloses Talente-Konto. Euro-Beträge für Materialkosten, etc. können nicht über das Konto verbucht werden, sondern werden von den Tauschpartner/Innen direkt untereinander beglichen.
Talente-Konten mit Guthabensaldo werden mit einem vierteljährlichen Umlaufsicherungs-beitrag (sogenannter Rost) in Höhe von 3% des Kontostands zu Gunsten des Gemeinschaftskontos belastet.
Das Talente-Konto darf zu Beginn der Mitgliedschaft bis zu einem negativen Saldo in Höhe von 50 Talenten belastet werden. Dieses Anfangslimit erhöht sich mit jedem positiven Tauschgeschäft, also mit jeder Talent-Einnahme um jeweils 10 Talente, bis das höchstmögliche Überziehungslimit in Höhe von 200 Talenten erreicht ist. Über andere Limits entscheidet die Mitglieder-Selbstverwaltung auf Antrag. Mitglieder, deren Kontensalden ungenehmigt über dem Limit sind, dürfen nur noch Tauschgeschäfte tätigen, die das Konto nicht weiter belasten. Tauschbelege, die auf überzogene Konten ausgestellt sind, können nicht verbucht werden.
Die Kontostände sind innerhalb des Vereins jedem Mitglied zugänglich. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich Informationen zum Kontostand sowie Kontoauszüge selbst über ihren Zugang zum Online-System oder über ihren Broker zu beschaffen.
Für jeden von uns gibt es unterschiedliche Gründe, in einem solchen Projekt mitzuwirken. Doch es gibt eine Reihe von Grundsätzen, die dem Projekt als Fundament dienen, damit es rechtlich und organisatorisch auf festem Boden steht.
- Der TALENT-Tauschkreis im Raum Schwäbisch Hall / Hohenlohe ist ein unabhängiges, politisch und konfessionell neutrales Selbsthilfe-Netzwerk und ist nicht gewinnorientiert.
- Wir nutzen die Verrechnungseinheit Talent (Tt.). Der Einfachheit halber orientiert sich der Wert eines „Talent“ am Euro. (1 Euro = 1 Tt.) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Personen, die die Satzung des Talent-Tauschkreis Schwäbisch Hall / Hohenlohe anerkennen.
- Als demokratischer Garant und Mittel gegen Missbrauch dient die Transparenz aller Konten und des Gesamtumsatzes innerhalb des Tauschkreises. Die Kontostände aller Mitglieder können von allen Mitgliedern eingesehen werden.
- Die auf den Konten verbuchten Beträge stellen moralische Guthaben und Verpflichtungen dar. Sie sind ein Versprechen auf eine Gegenleistung und können nicht in der Landeswährung eingefordert werden.
- Guthaben und Schulden im herkömmlichen Sinne gibt es im Tauschkreis nicht. Die Summe aller Kontostände ergibt immer Null! Das heißt, wenn niemand ins Minus geht, kann auch niemand ins Plus gehen. Es ist deshalb vollkommen in Ordnung, sogar notwendig, daß einige Teilnehmer/Innen tauschen, ohne vorher „gespart“ zu haben!
- Talente rosten! Alle 3 Monate werden von sämtlichen Guthaben 3 % „Rost“ abgebucht, wovon allgemeine Verwaltungsarbeiten und Aktionen innerhalb des Tauschkreises gefördert werden. Die Rost-Regelung soll desweiteren den Anreiz schaffen, seine erworbenen Talente möglichst schnell wieder in Umlauf zu bringen und dadurch verhindern, daß Talente gehortet und somit dem Kreislauf entzogen werden.
- Es wurde viel über die Frage diskutiert, ob Arbeitszeit gleich Lebenszeit ist und deshalb immer gleich vergütet werden sollte. Wir schlagen einen einheitlichen Stundensatz von 10 Tt. für alle Arbeiten vor. Letzten Endes bleibt es aber den Tauschpartner/Innen überlassen, sich zu einigen.
- Euro-Beträge für Materialkosten etc. können nicht über das Tauschkonto verbucht werden, sondern werden von den Tauschpartner/Innen direkt untereinander beglichen.
- Jedes Mitglied erhält nur ein Konto. Das Konto kann zu Beginn der Mitgliedschaft bis zu 50 Talente ins Minus geführt werden, was bedeutet, daß sofort mit dem Tauschen begonnen werden kann, ohne daß zuvor ein Guthaben aufgebaut werden muß. Je nach Aktivität der Mitglieder kann der Überziehungs-Spielraum bis auf 200 Talente erhöht werden.
- Anzeigen zu Waffen, Drogen und Prostitutionsgeschäften werden nicht veröffentlicht. Bei groben Verstößen gegen die Grundsätze und Spielregeln kann das jeweilige Mitglied durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Projekt ausgeschlossen werden.
- Die Betreiber/Innen des Projektes übernehmen keine Haftung für die Qualität der getauschten Waren und Dienstleistungen oder an Schäden, die durch Mitglieder verursacht werden. Dies liegt in der Verantwortung der jeweiligen Mitglieder.
- Forderungen seitens des Finanzamtes oder anderer Behörden sind allein Sache der Mitglieder und müssen von diesen geregelt werden. (Siehe Recht und Gesetz)
- Die Mitglieder wählen bzw. bestätigen auf der jährlichen Mitgliederversammlung diejenigen Mitglieder, welche sich in der Mitglieder-Selbstverwaltung (MSV) engagieren. Änderungen, Neuerungen, Aktionen etc. werden von allen Mitgliedern in der jährlichen Mitgliederversammlung (MGV mit Anwesenheit) oder bei Bedarf während des Jahres in MGV-Online beschlossen. Es wird mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Sollten sich die Betreiber/Innen aus dem Projekt zurückziehen, so verpflichten sie sich, es den Mitgliedern zu übergeben, damit es von diesen in eigener Verantwortung weitergeführt werden kann.
- Ein Verlassen des Tauschkreises ist jederzeit möglich, wenn das Tauschkonto zuvor auf Null gebracht wurde. Soll-Beträge können durch Eurozahlungen ausgeglichen werden, eine Erstattung von Tauschguthaben in Euro ist nicht möglich. Der Austritt muß dem Tauschbüro schriftlich mitgeteilt werden.
Bitte beachten: Die im nachfolgenden Artikel und den anderen verlinkten Quellen aufgeführten rechtlichen Bewertungen sind grundsätzlich korrekt, auch wenn die genannten Zahlen nicht mehr ganz aktuell sind.
- FAQ Rechtliche Fragen
- Begründungen zur steuerlichen Bewertung von Tauschkreisen
- FAQ Resourcen-Tauschring
Ausschnitte aus einem Aufsatz aus der Neuen Juristischen Wochenschrift Nr. 13, 1997
1. Einkommensteuerpflicht:
Leistungen, die in Tauschringen mit Sachwerten oder anderen Dienstleistungen abgegolten werden, können steuerpflichtige Einnahmen sein. Einnahme i. S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht nur Geld, sondern auch geldwertes Gut, § 8 Abs. 1 EStG. Die Höhe der Einnahme ist nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes und / oder der erbrachten Dienstleistung zu berechnen. Fehlt jedoch wie regelmäßig bei Tauschringlern die Absicht, auf diese Weise Einkünfte zu erzielen, wird Liebhaberei angenommen. Das Finanzamt hat dann von einer einkommensteuerrechtlich irrelevanten Betätigung in der Privatsphäre auszugehen. Konkret werden solche jährlichen „Nebeneinkünfte“ eines Arbeitnehmers bis zu einem Wert von 409 € als nicht versteuerungspflichtig angesehen.
2. Umsatzsteuerpflicht:
Lieferungen und sonstige Leistungen können im Rahmen eines Tausches oder tauschähnlichen Umsatzes erbracht werden. Auch hier gilt: Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach dem gemeinen Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Sofern eine berufliche oder selbständige Tätigkeit nachhaltig auch ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird oder eine Personenvereinigung auch nur ihren Mitgliedern gegenüber tätig wird, wird Umsatzsteuer geschuldet. Diese Steuer wird gem. § 19 UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 16.617 € nicht überstiegen hat und im laufenden 51.129 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
3. Anrechnung von Einkommen, die über Tauschringe erzielt werden, auf Sozialleistungen:
Mangels besonderer Vorschriften für Tauschsysteme gelten die allgemeinen Vorschriften des Sozialrechts. Danach schließt eine selbständige oder auch unselbständige Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden Arbeitslosigkeit im Sinne des Leistungsrechts nach dem Arbeitsförderungsgesetz und damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe aus. Das aus einer Nebenbeschäftigung von geringerer Dauer wöchentlich erzielte Einkommen bleibt bis zur Höhe von 15,34 € anrechnungsfrei. Der darüberliegende Betrag wird zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Nebeneinkünfte und Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe dürfen allerdings zusammen 80 % des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei der Berechnung im Tauschfall wird als Wert der zu beanspruchenden Waren oder Dienstleistungen deren Verkehrswert eingesetzt. Im sozialen Entschädigungsrecht werden Einkünfte aus selbständiger wie aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich) angerechnet. Einkünfte aus Tauschgeschäften mindern die entsprechende Bedürftigkeit; sie sind nach den entsprechenden Verordnungen zu berücksichtigen. Auch nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie darauf, ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zum anrechenbaren Einkommen. Inwieweit der Hilfesuchende zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs auf die Verwertung seiner Einnahmen aus den Tauschring-Aktivitäten verwiesen werden kann, soll maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von Art und Umfang der Tauschleistungen des Hilfesuchenden abhängen. Die Prüfung und Bewertung liegt bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe. Die Bundesregierung weist besonders darauf hin, daß jeder Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen hat. Damit ist für ihn die Annahme einer Arbeit grundsätzlich ausgeschlossen, die ihm als Gegenleistung für den Einsatz seiner Arbeitskraft keine Leistung gewährt, die zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs geeignet ist.
4. Schwarzarbeit:
Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit handelt ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange erbringt, ohne sie einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe mitzuteilen oder nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes zu melden; der Verpflichtung zur Anzeige des Betriebes eines selbständigen Gewerbes oder den Erwerb einer Reisegewerbekarte nachzukommen; ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Das Gesetz wird von den Ländern umgesetzt. Nach den meisten Erlassen oder Richtlinien wird als Indiz für Schwarzarbeit angenommen, wenn das Entgelt die Grenze für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 18 SGB IV übersteigt. Obwohl das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 3 für Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeiten oder Nachbarschaftshilfe beruhen, nicht gilt, wird bei Tauschringlern ein Handeln als Gefälligkeit nicht anzunehmen sein, weil eine Gegenleistung erwartet wird. Außerdem sind sie auch nicht Nachbarn im Rechtssinne, denn sie stehen weder in enger räumlicher Beziehung (Nachbarn im Wortsinne) noch sind sie in der Regel verwandt (Nachbarn im weiteren Sinne).